AGB´s

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1. Geltungsbereich und Allgemeines

a. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden und Vertragspartnern
(nachfolgend: Kunden) genannt. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, ist. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an und werden insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese
erforderliche Zustimmung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltslos
ausführen.
b. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: „Ware(n)“) genannt, ohne
Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir
in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
c. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem
Fall Vorrang vor diesem AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
d. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns vom Kunden nach Vertragsschluss gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen,
Mängelanzeigen, Erklärung vom Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit immer der Schriftform. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher
Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2. Angebot und Vertragsabschluss

a. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Haben wir Angebote verbindlich abgegeben, halten wir uns an diese für eine Dauer von vier
Wochen nach Abgabe des Angebots gebunden. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Flyer, Kalkulationen, Produktbeschreibungen und sonstige
Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

b. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
c. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.


3. Lieferfrist und Lieferverzug

a. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. bei Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir
den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue bzw. abgeänderte Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch
innerhalb der neuen Lieferfrist wiederrum nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Kunden werden wir sofort erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen
Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht 
(z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben davon unberührt. Auch bleiben die Rücktritts- und
Kündigungsrechte des Kunden gem. Nr. 8 unserer AGB bestehen.

b. Vereinbarte Lieferfristen und Liefergewichte sind nur ungefähr zu verstehen, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als fest vereinbart bestätigt.
Sind Lieferfristen und Liefergewichte nach Satz 1 nur ungefähr zu verstehen, so können wir Lieferfristen um bis zu zwei Wochen überschreiten und von
Liefergewichten um bis zu 10 % nach oben oder unten abweichen.

c. Ereignisse aller Art, die von uns nicht verschuldet sind (Streik, Betriebs-, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Terror usw.),
entbinden das Unternehmen von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert dieser Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage
ununterbrochen an, darf der Vertrag von uns gekündigt werden.


4. Lieferung, Gefahrübergang bei Versendung, Abnahme

a. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder eines unserer Läger, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Ware an einen
anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung
(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) im In- und Ausland (auch Übersee) selbst zu bestimmen.
b. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Kunden über. Bei einem
Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits
mit Auslieferung der Ware an die jeweilige Spedition, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person(en) oder
Anstalt an den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

4a. Lieferung von Lebensmitteln und „Bio“-Produkten

a. Sofern zwischen den Parteien die Lieferung von „Bio“-Produkten vereinbart ist, so sind damit in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung
grundsätzlich die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und 889/2008 gemeint. Wir übernehmen für die Übereinstimmung der Ware mit
den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und 889/2008 oder mit einem anderen zwischen den Parteien vereinbarten „Bio“-Standard
keinerlei echte oder unechte Garantie. Im Übrigen gelten alle derzeit gültigen Verordnungen und ergänzende Bestimmungen des europäischen und
deutschen Rechtes über Lebensmittel und Bio-Produkte.
b. Sofern wir mit einem Kunden die Lieferung von „Bio-Produkten“ gemäß Absatz a vereinbaren, so bedeutet dies in Ermangelung einer anderweitigen
Vereinbarung, dass die Ware aus Produkten hergestellt worden ist, die von unserem Vorlieferanten in der entsprechenden Weise als „Bio“-Produkt
gekennzeichnet worden sind. Im Falle der unveränderten Weiterveräußerung von „Bio“-Produkten im Sinne von Absatz a bedeutet dies, dass die Ware
von Vorlieferanten in der entsprechenden Weise als „Bio“-Produkt gekennzeichnet worden ist.
c. Sollte sich herausstellen, dass es sich bei der an den Kunden gelieferten Ware tatsächlich nicht um ein „Bio“-Produkt im Sinne des Absatzes a handelt,
so haften wir für hieraus entstandene Schäden nur, sofern uns ein Verschulden hierfür trifft.
d. Sofern wir Lebensmittel (oder Futtermittel) im Sinne des deutschen Lebensmittelrechts liefern, sind für die von uns gelieferten Waren nur die
Anforderungen des deutschen Lebensmittelrechts (LFGB) sowie die unmittelbar anwendbaren europäischen lebensmittelrechtlichen Vorschriften
(Verordnungen) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Eine Übereinstimmung der von uns gelieferten Ware mit den lebensmittelrechtlichen
Anforderungen weiterer Jurisdiktionen wird nur im Fall einer entsprechenden besonderen Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns gewährleistet.
e. Wir behalten uns das Recht zum Rücktritt aus Verträgen vor, wenn:
▪ Nach Vertragsabschluss Ernteausfälle aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnissen eintreten, oder einer unserer
Lieferanten, aus Gründen, die wir nicht beeinflussen können, trotz bestehendem Lieferkontrakt seine Lieferfähigkeit verliert,
▪ die Vertragsware durch Verschulden des Erzeugers nicht durch den jeweils überwachenden Anbauverband als Bioware im Sinne der EG-BIO
Verordnung zertifiziert wird. Ein Wechsel der im Vertrag vorgesehenen Zertifizierung ist zulässig
▪ eine Drittlandsware durch Abänderung der EG-BIO Verordnung zum Zeitpunkt des Importes in die EU, nicht mehr als Bioware im Sinne der EG-
BIO Verordnung anerkannt wird, der Vertragspartner vereinbarte Liefer- oder Abnahmetermine nicht einhält.


5. Preise und Zahlungsbedingungen

a. Sofern im Einzelfall in Textform nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise, und zwar ab
Werk, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
b. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Vertragsabschluss angemessen anzupassen, wenn aus uns nicht zu vertretenden Gründen
Aufwendungen, die wir im Zusammenhang mit der Lieferung tätigen müssen, erhöhen oder z.B. Preiserhöhungen infolge von
Rohstoffkostenerhöhungen anfallen.
c. Beim Versendungskauf (s. Nr. 4 Abs. a) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten
Transportversicherung. Zölle, Gebühren, Steuern, Lagerkosten, Frachtkosten und sonstige öffentliche Abgaben trägt ebenfalls der Kunde. Transport
jeglicher Art und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden;
ausgenommen sind Pfandpaletten.
d. Der Kaufpreis ist fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. bei Abnahme der Ware zu zahlen.
e. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Natürlich bleibt gegenüber Kaufleuten
unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 33 HGB) unberührt.
f. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei
Mängeln der Lieferung bleibt Nr. 7 Abs. g unberührt.
g. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird
(z.B. schlechte Bonität, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung
(Lieferung) und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).


6. Eigentumsvorbehalt

a. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag sowie einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
b. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch
zur Sicherheit an Dritte übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich und zwar schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter
auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
c. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszufordern. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis
nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine
derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
d. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. Dann gelten allerdings in diesem Fall nachfolgende Bestimmungen:
▪ Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung, Veredelung oder Verbindung unserer Waren entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware(n).
▪ Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw.
in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehenden Absatz zur Sicherheit an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Die in Abs.
b genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
▪ Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.


7. Mängelansprüche des Kunden

a. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im
Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen
Verbraucher (Unternehmerregress gem. §§ 478, 479 BGB).
b. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit
der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
c. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 2 und
3 BGB).
d. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns gegenüber vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach
Empfang der Ware durch den Kunden schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat die Pflicht, erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware
mangelfrei ist und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Dies gilt auch, wenn Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen
wurden. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten,
ungeöffneten Originalgebinde sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Bei Ersatzlieferungen hat uns der Kunde
die Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Nach drei Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Kunden nach Nr. 4 Abs. b sind
Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet soweit sie zumutbar erkennbar sein mussten. Bei einer verspäteten Mängelrüge
verliert der Kunde unter den Voraussetzungen von Nr. 8 seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden.
e. Der Vertragspartner hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf Transportschäden offensichtliche Mängel und zugesicherte Eigenschaften
zu prüfen. Transportschäden sind sofort vom Auslieferer auf dem Lieferschein und dem Frachtbrief zu bestätigen und mit Bildnachweise an uns
weiterzugeben. Andernfalls kann kein Ersatz geleistet werden.
f. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Vertragspartner durch unsachgemäße Behandlung, natürlichem Schwund,
Feuchtigkeit, starke Erwärmung, sonstige außergewöhnliche Witterungs- und Temperatureinflüsse sowie Insekten oder Befall durch andere Tiere,
entstehen.
g. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zu verweigern bleibt unberührt.
h. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt.
i. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, und Arbeitskosten tragen wir, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus
entstandenen Kosten von ihm zurückverlangen.
j. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel
selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir
sofort, nach Möglichkeit auch vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende
Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
k. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Nr. 8 und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
l. Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Lieferung begründet keinen Mangel. Geringfügige Abweichungen von Form und
Farbe oder wenn der Fehler von selbst verschwindet oder leicht zu beseitigen ist, sind kein Mangel.


8. Sonstige Haftung

a. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen
und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
b. Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
▪ für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
▪ für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c. Die sich aus Abs. b ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen. Das gleiche gilt für Ansprüche
des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
d. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu
vertreten haben.


9. Verjährung

a. Abweichend von § 438 BGB Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Anlieferung.
Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438
Abs. 2 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
b. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft
oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt,
verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres, Ansprüche des Kunden gegen uns aus Verletzung vertraglicher,
vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelierten Ware darstellen, verjähren
ebenfalls innerhalb eines Jahres. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB, der von uns im Zusammenhang mit
der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten die für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche in vorstehenden Ziffern (a) und
(b) getroffenen Regelungen.
c. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf
einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für
Schadensersatzansprüche des Kunden gem. 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.


10. Abtretungsverbot

Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferte Ware oder
wegen durch uns begangene Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden (§ 354 a HGB bleibt
hiervon unberührt).


11. Gerichtsstand

a. Gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsforderungen, insbesondere
des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Nr. 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der
Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
b. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Kümmersbruck. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
c. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung.


12. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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